Neuordnung der Bodenverhältnisse durch Grundstückstauschgeschäfte nebst Gesamterbbaurecht mit Errichtung und Betrieb einer Gemeinschaftstiefgarage
Neuordnung der Bodenverhältnisse durch Grundstückstauschgeschäfte nebst Gesamterbbaurecht mit Errichtung und Betrieb einer Gemeinschaftstiefgarage
Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, § 135 Abs. 3 GWB: 1. Kein öffentlicher Bauauftrag - fehlender entscheidender Einfluss (§ 103 Abs. 3 S. 2 GWB). Das Planungskonzept der Tiefgarage stammt von der Investorenseite und liegt dem Erbbaurechtsvertrag als Anlage bereits bei. Die Grundstückseigentümer nehmen lediglich eine Freigabe der Planungsstufen der Leistungsphasen II bis IV nach HOAI in Textform vor, ohne eigene Vorgaben zur architektonischen Struktur; den Zeitpunkt des "Design Freeze" bestimmt allein der Erbbauberechtigte nach freiem Ermessen. Die Nutzungsanforderungen folgen aus dem Bebauungsplan Nr. 2102 und den anerkannten Regeln der Technik. Ein entscheidender Einfluss auf Art und Planung im Sinne von EuGH, Urt. v. 22.04.2021 - C-537/19 (Wiener Wohnen), liegt danach nicht vor. 2. Untrennbares Ganzes mit vergabefreiem Hauptgegenstand (§ 111 Abs. 4 Nr. 1, § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Die Teile A-G bilden ein objektiv untrennbares Ganzes: Der Rücktritt kann ausschließlich einheitlich von allen Teilen der Urkunde und gegenüber sämtlichen Vertragspartnern erklärt werden; ein Rücktritt von einzelnen Teilen ist unzulässig. Das Gesamtgeschäft hat als Zweck die Grundstücksneuordnung durch Grundstückstauschgeschäfte der Bestandeigentümer. Der Erbbaurechtsvertrag setzt daher die durch den Tauschvertrag herzustellende neue Bodenordnung zwingend voraus. Nach EuGH, Urt. v. 06.05.2010 - C-145/08 und C-149/08 (Club Hotel Loutraki), Rn. 48, ist ein objektiv untrennbares Ganzes einheitlich nach den den Hauptgegenstand bildenden Vorschriften zu beurteilen. Hauptgegenstand ist das nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB vergabefreie Immobilien-Tauschgeschäft. Der wirtschaftliche Schwerpunkt liegt deutlich beim Immobilien-Tauschgeschäft; die von der INKA Sattlerstraße II GmbH & Co. KG zu leistende Tauschaufzahlung übersteigt den städtischen Finanzierungsanteil an der Tiefgarage um ein Mehrfaches. 3. Eigentumsbedingte Bindung an einen einzigen Vertragspartner. Die für die städtebauliche Neuordnung durch Tausch erforderlichen Flurstücke 554, 554/1 und 554/2 (Georg-Kronawitter-Platz) stehen im Alleineigentum der INKA Sattlerstraße GmbH & Co. KG (Amtsgericht München, HRA 93992). Die Tiefgarage ist als einheitliches, sich über die Gesamtfläche der Tauschgrundstücke erstreckendes Bauwerk zu errichten und dient der öffentlichen sowie internen Verkehrserschließung. Eine Trennung der Regelungsgegenstände ist aus objektiven Gründen nicht möglich; hilfsweise beruft sich die Stadt auf § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 c) VOB/A (Schutz von Ausschließlichkeitsrechten in Form des originären, der Stadt nicht zurechenbaren Grundeigentums des Tauschpartners; vgl. EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C-578/23). 4. Zweck dieser Bekanntmachung. Die Landeshauptstadt München ist nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage der Ansicht, dass der Abschluss des Gesamtvertragswerks ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zulässig ist, da weder ein öffentlicher Auftrag, § 103 GWB, noch eine Konzession, § 105 GWB, vorliegen (Hinweis: die obige Angabe "Art des Auftrags" im Formular ist voreingestellt und kann nicht geändert werden), sondern ein vergaberechtsfreies Grundstückstauschgeschäft den Hauptgegenstand bildet. Zur Herstellung von Transparenz wird die Abschlussabsicht gleichwohl freiwillig bekannt gemacht. Der Vertrag wird nicht vor Ablauf von zehn Kalendertagen ab dem Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beurkundet.