Rettungsdienst Holstein AöR - Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung
Los 1: Notarztstandort Eutin/Süsel
Notärztliche Besetzung des Notarztstandorts Eutin/Süsel, derzeit in Hospitalstraße 5 in 23701 Eutin, an 24 Stunden an sieben Tagen der Woche. Hinweis: Es kann während des Beauftragungszeitraums dazu kommen, dass der aktuell in Eutin stationierte Notarzt auf einen Standort nach Süsel verlegt wird. Die rdh. wird den Beauftragten mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen über die Verlegung nach Süsel informieren. Der Beauftragte hat dann den Notarzt ab dem von der rdh. festgelegten Zeitpunkt von dem von der rdh. zur Verfügung gestellten Standort in Süsel vorzuhalten. Das Rettungsmittel samt rettungsdienstlichem Fachpersonal, die medizinische Ausstattung der Notärzte (nachfolgend: „NA“), die persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung sowie die Unterbringung der NA während des Dienstes werden durch die rdh. bzw. durch von dieser nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SHRDG Beauftragte bereitgestellt und sind damit nicht Teil der vom Beauftragten geschuldeten Leistung.
Los 2: Notarztstandort Neustadt i. H.
Notärztliche Besetzung des Notarztstandorts Neustadt i. H., Am Kiebitzberg 8 in 23730 Neustadt i. H., an 24 Stunden an sieben Tagen der Woche. Hinweis 1: Der Notarzt hat die Möglichkeit, sich während der Nachtstunden im Zeitraum ab 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr am nächsten Morgen an einem anderen, mit der rdh. abgestimmten und von ihr genehmigten Ort aufzuhalten. Grundvoraussetzung ist, dass sich der Aufenthaltsort in einer der nachfolgenden Städte oder Gemeinden im Kreis Ostholstein befindet: Altenkrempe, Eutin, Neustadt i. H., Schashagen, Sierksdorf, Süsel. Hinweis 2: Der Notarzt des Standortes Neustadt i. H. ist u. a. für Einsätze vorgesehen, in denen der Notarzt als Leitender Notarzt gemäß § 20 SHRDG in der Fassung vom 06.11.2020 in der Einsatzleitung Rettungsdienst (ELRD) eingesetzt wird. Neben der Verwendung in der ELRD kann das NEF auch jederzeit zu weiteren Einsätzen in der Notfallrettung herangezogen werden. Das Rettungsmittel samt rettungsdienstlichem Fachpersonal, die medizinische Ausstattung der Notärzte (nachfolgend: „NA“), die persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung sowie die Unterbringung der NA während des Dienstes werden durch die rdh. bzw. durch von dieser nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SHRDG Beauftragte bereitgestellt und sind damit nicht Teil der vom Beauftragten geschuldeten Leistung.
Los 3: Notarztstandort Bad Schwartau
Notärztliche Besetzung des Notarztstandorts Bad Schwartau, Fünfhausen 1-5 in 23611 Bad Schwartau, an 24 Stunden an sieben Tagen der Woche. Das Rettungsmittel samt rettungsdienstlichem Fachpersonal, die medizinische Ausstattung der Notärzte (nachfolgend: „NA“), die persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung sowie die Unterbringung der NA während des Dienstes werden durch die rdh. bzw. durch von dieser nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SHRDG Beauftragte bereitgestellt und sind damit nicht Teil der vom Beauftragten geschuldeten Leistung.