Hybridinkubatoren
Hybridinkubatoren
Das Universitätsklinikum Münster schreibt die schrittweise von Hybrid-Inkubatoren aus. Hierzu soll eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von 25 Hybrid-Inkubatoren geschlossen werden. Auftragsgegenstand ist die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der im Teil B der Leistungsbeschreibung aufgeführten Geräte. Achtung: Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den in den Vergabeunterlagen genannten Mengenangaben das maximal mögliche Austauschpotenzial verdeutlichen sollen. Daraus ergeben sich keine Abnahmeverpflichtungen der aufgeführten Mengen während der Vertragslaufzeit. Das Angebot ist grundsätzlich als Kaufangebot zu formulieren. Wir weisen darauf hin, dass es im Verlauf der Rahmenvereinbarung zu einer Finanzierung bestellter Kontingente über unseren Leasingpartner kommen kann. Schnittstellen Sämtliche Besonderheiten und Schnittstellenthemen zur IT, z. B. DICOM, Fernwartung, Updates, Upgrades, sind mit dem AG im Vorfeld zu koordinieren. Qualität Die anzubietenden Geräte/Systeme müssen auf die zu erwartenden Aufgaben der ausgewiesenen Funktionsbereiche ausgerichtet sein. Für den Einsatz sind alle sicherheitsrelevanten und geräte-technischen Vorkehrungen zu treffen. Alle Komponenten sind entsprechend der an den Klinik-Betrieb gestellten Hygieneanforderungen auszuführen. Sichtbare und berührbare Teile müssen leicht zu reinigen sein. Oberflächen dürfen sich durch die Verwendung krankenhausüblicher Desinfektionsmittel nicht verändern (angegriffen werden, verfärben o, ä.). Es ist davon auszugehen, dass alle in den Listen des VAH und des RKI aufgelisteten Mittel zum Einsatz kommen. Sind vom RKI geprüfte und anerkannte Desinfektionsmittel und -verfahren für eine Position nicht anzuwenden, so ist dieses bei Angebotsabgabe anzuzeigen. Gesetze und Bestimmungen Alle Geräte/Systeme müssen den geltenden Anforderungen, wie Normen und Richtlinien, in der EU genügen. Nationale Grenzwerte sind einzuhalten. Bei Inbetriebnahme müssen die Geräte/Systeme vollumfänglich der MDD/MDR entsprechen. Eine CE-Kennzeichnung ist erforderlich. Die Regeln für Betriebssicherheit, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften sind zwingend einzuhalten. Sind nach den gesetzlichen Bestimmungen für Anlagensysteme oder Einzelkomponenten, vor der ersten Inbetriebnahme am Aufstellungsort oder bereits im Werk, Sachverständigenabnahmen vor-geschrieben, so hat der AN diese frühzeitig dem AG anzukündigen. Die Kosten für diese Prüfungen trägt der AN.