Generalplanung Neubau Müllverbrennungsanlage
Generalplanung Neubau Müllverbrennungsanlage
Die Verbrennungslinie soll auf dem Gelände benachbart der bestehenden Anlage mit einer Kapazität von ca. 200.000 Tonnen pro Jahr angeordnet werden. Der Neubau erfolgt parallel zum Betrieb der bestehenden Anlage, die erst nach abgeschlossener Inbetriebnahme der Neuanlage stillgelegt wird. Die technische Machbarkeit wurde bereits geprüft. Für den Neubau wird hiermit die gesamte Projektplanung im Rahmen eines Generalplanervertrags ausgeschrieben. Der Umfang der Planungsleistungen wird als vollumfänglich betrachtet und beinhaltet alle Planungsaktivitäten, die zum Erreichen des Neubaus notwendig sind (z.B. Überprüfung der Studien, Vor- und Entwurfsplanung, Ausschreibungsplanung, Vergabeunterstützung, Genehmigungsplanung, Detailplanung- und Ausführungsplanung, Schnittstellenkoordination, Qualitätssicherung, Dokumentation, Bauoberleitung, Bauüberwachung, Inbetriebsetzungskoordination, Begleitung des Probebetriebs und der Leistungsfahrten, Schulungen, Terminplanung- und Steuerung, Abnahmen mit Abwicklung von Restpunkten). Sie umfasst die Leistungsphasen 1 - 8 in Anlehnung an die HOAI. Die neue Verbrennungsanlage soll voraussichtlich 2032 den kommerziellen Betrieb aufnehmen. Der zwischen dem AG und dem Auftragnehmer (nachfolgend auch "AN" genannt) abzuschließende Generalplanervertrag wird eine Laufzeit bis zum Abschluss der beauftragten Leistungsphasen haben. Dies ist nach bisheriger Einschätzung voraussichtlich der 31.12.2032. Eine Verlängerung des Vertrags ist aufgrund von Verzögerungen im Projekt möglich. Bei dem Vorhaben ist beabsichtigt, eine stufenweise Beauftragung der Planungsleistungen durchzuführen. Die erste Stufe "Stufe 1" umfasst die Grundlagenermittlung und Vorplanung. Die zweite Stufe "Stufe 2" enthält die Entwurfsplanung. In der dritten Stufe "Stufe 3" folgt die Genehmigungsplanung. Die vierte Stufe "Stufe 4" beinhaltet die Vorbereitung der Vergabe. Mit "Stufe 5" folgt die Mitwirkung an der Vergabe, die Ausführungsplanung, die Bauüberwachung inkl. der Realisierung mit Schnittstellenkoordination, Qualitätssicherung, Dokumentation, Bauoberleitung bis zur Inbetriebsetzung und Abnahme inkl. Schulungen, Terminplanung, Kostenüberwachung sowie Steuerung von Restpunkten. Der AG behält sich vor, die Stufe 4 zeitlich vor der Stufe 3 zu beauftragen. Der AG ist nicht verpflichtet, die nächste Stufe zu beauftragen. Die Beauftragung der Stufen erfolgt außerdem nur dann, wenn die zuständigen Gremien des AG dieser zustimmen. Der AN kann bei Versagung der Bewilligung/Gremienzustimmung keinerlei Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche, gegen den AG geltend machen. Der AG ist ferner berechtigt, den Generalplanervertrag ohne Zustimmung des AN auf die Projektgesellschaft zu übertragen.