Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gemäß Art. 5 Abs. 1 VO/1370 Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB an einen Inhouse-Betreiber

Deadline:N/A

Tender information
Germany
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Type
Prior information
Procedure
Negotiated without a call for competition
Duration
10 years
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß § 3 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV und damit zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB an einen Inhouse-Betreiber als Gesamtleistung zu vergeben. Zu vergebende Leistung sind die aus dem Ergänzungsdokument ersichtlichen Linien im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, wobei einzelne Linien (siehe Ergänzungsdokument) die Kreisgrenzen überschreiten überschreiten (Aufgabenträgerschaft liegt stets in Gänze beim Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge). Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die Option, einzelne zusätzliche Verkehrsleistungen aus den weiter fortbestehenden Linien 228 und 229 im VVO in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu integrieren. Für die einzuhaltenden Standards wird auf den Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Oberelbe verwiesen (https://www.vvo-online.de/doc/VVO-Nahverkehrsplan.pdf). Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Nahverkehrsplan derzeit fortgeschrieben wird. Es ist eine Beschlussfassung für Ende 2026 geplant, das Inkrafttreten für Anfang 2027. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG, das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird auf der Internetseite https://www.landratsamt-pirna.de/oepnv.html zur Verfügung gestellt. Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 13.035.081 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr. Die konkreten Fahrpläne sind zugänglich unter https://www.rvsoe.de/fahrplan/fahrplaene bzw. aus dem Ergänzungsdokument ersichtlich. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge behält sich vor, die Verkehrsleistungen während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf von Linien, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge behält sich vor, zusätzliche Angebote mit alternativen/flexiblen Bedienformen zu planen, die den Leistungsumfang erweitern. Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. Die Einräumung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Maßgabe von § 8a Abs. 8 PBefG ist vorgesehen. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen auf den in den Fahrplänen genannten Linien vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf den Zeitraum der Leistungserbringung zzgl. einer Stunde vor und nach den Betriebszeiten. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Laufzeit der Vergabe wird bis zum 09.08.2037 beschränkt. Sie beginnt am 10.08.2027.

Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß § 3 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV und damit zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB an einen Inhouse-Betreiber als Gesamtleistung zu vergeben. Zu vergebende Leistung sind die aus dem Ergänzungsdokument ersichtlichen Linien im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, wobei einzelne Linien (siehe Ergänzungsdokument) die Kreisgrenzen überschreiten überschreiten (Aufgabenträgerschaft liegt stets in Gänze beim Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge). Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die Option, einzelne zusätzliche Verkehrsleistungen aus den weiter fortbestehenden Linien 228 und 229 im VVO in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu integrieren. Für die einzuhaltenden Standards wird auf den Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Oberelbe verwiesen (https://www.vvo-online.de/doc/VVO-Nahverkehrsplan.pdf). Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Nahverkehrsplan derzeit fortgeschrieben wird. Es ist eine Beschlussfassung für Ende 2026 geplant, das Inkrafttreten für Anfang 2027. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG, das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird auf der Internetseite https://www.landratsamt-pirna.de/oepnv.html zur Verfügung gestellt. Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 13.035.081 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr. Die konkreten Fahrpläne sind zugänglich unter https://www.rvsoe.de/fahrplan/fahrplaene bzw. aus dem Ergänzungsdokument ersichtlich. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge behält sich vor, die Verkehrsleistungen während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf von Linien, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge behält sich vor, zusätzliche Angebote mit alternativen/flexiblen Bedienformen zu planen, die den Leistungsumfang erweitern. Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. Die Einräumung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Maßgabe von § 8a Abs. 8 PBefG ist vorgesehen. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen auf den in den Fahrplänen genannten Linien vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf den Zeitraum der Leistungserbringung zzgl. einer Stunde vor und nach den Betriebszeiten. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Laufzeit der Vergabe wird bis zum 09.08.2037 beschränkt. Sie beginnt am 10.08.2027.

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