Neubau KV MHH Umweltverträglichkeitsprüfung
Neubau KV MHH Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das Neubaufeld liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan von 1969 vor. Eine UVP wurde im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans nicht durchgeführt. Für den Neubau der Baustufe 1 der MHH wurde der erste Bauantrag für die Herstellung der Baugrube eingereicht. Im Rahmen der Baugenehmigung soll festgestellt werden, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht oder nicht. Weitere potenzielle Baustufen, die auf dem Neubaufeld zu einem späteren Zeitpunkt errichtet werden, werden von der Prüfung ausgeschlossen, da es hierfür keine Finanzierungsgrundlage gibt. Das Leistungsziel ist eine rechtskonforme Dokumentation und Begründung der Vorprüfung nach § 7 UVPG (allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls). Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen sind das UVPG in der jeweils geltenden Fassung (insbes. §§ 5, 7 UVPG sowie die "Liste UVP-pflichtiger Vorhaben" in Anhang 1 UVPG) einschließlich der Umsetzung der EU-UVP-Richtlinie. Relevante landesrechtliche Regelungen, insbesondere das NUVPG (Niedersächsisches UVP-Gesetz) sowie einschlägige Verwaltungsvorschriften und Richtlinien (z.B. LAI-Leitfäden), sind zu berücksichtigen. Ziel ist es, dem Auftraggeber (AG) als Bauherr eine belastbare, behördlich anerkannte Grundlage zu liefern, ob eine vollständige UVP für das Vorhaben erforderlich ist.