Regionalbusleistungen in den Linienbündeln 3, 4 und 5 des Landkreises Forchheim

Deadline:N/A

Tender information
Forchheim
Type
Prior information
Procedure
Competitive tendering procedure
Duration
01/08/2028 - 31/07/2036
Der Landkreis Forchheim beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) im Einvernehmen mit den Landkreisen Bamberg und Bayreuth einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in den derzeitigen Linienbündeln 3, 4 und 5. Von der beabsichtigten Vergabe sind die folgenden derzeitigen Linien umfasst: Linienbündel 3: Linie 217: Rüsselbach - Igensdorf - Pettensiedel - Eschenau Linie 219: Gößweinstein - Egloffstein / Obertrubach - Gräfenberg Linie 222: Forchheim - Weilersbach - (Ebermannstadt-) Pretzfeld - Egloffstein - Obertrubach - Gößweinstein Linie 223: Forchheim - Weingarts - Igensdorf - Gräfenberg Linie 224: – Forchheim- Kersbach- Poxdorf_Effeltrich-Hetzles- Neunkirchen am Brand Linie 226: Gräfenberg - Egloffstein - Bieberbach - Gößweinstein Linie 229: Gräfenberg - Egloffstein - Obertrubach - Gößweinstein (Freizeitlinie) Linie 256: Kunreuth - Effeltrich - Baiersdorf Linie 272: Gräfenberg - Görbitz - Erlastrut - Gräfenberg Linienbündel 4: Linie 235: Ebermannstadt - Pretzfeld – Hagenbach- Poppendorf- Hetzelsdorf- Hundshaupten- Egloffstein Linie 236: Ebermannstadt - Rüssenbach - Weilersbach- Reifenberg Linienbündel 5: Linie 221: Heiligenstadt - Unterleinleiter -Gasseldorf- Ebermannstadt - Pinzberg - Forchheim (weitere zuständige Behörde: Landkreis Bamberg) Linie 231: Kohlstein / Draisendorf - Muggendorf - Streitberg - Ebermannstadt Linie 232: Kohlstein / Geiselhöhe - Gößweinstein Linie 234: Gößweinstein - Neudorf / Burggaillenreuth - - Ebermannstadt Linie 389: Pegnitz - - Gößweinstein - Ebermannstadt (weitere zuständige Behörde: Landkreis Bayreuth) Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den Linienbündeln abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) und veränderte politische Zielvorgaben und Bedienkonzepte anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.

Regionalbusleistungen in den Linienbündeln 3, 4 und 5 des Landkreises Forchheim

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation (siehe Abschnitt 2.1) allerdings noch nicht ausgelöst. Der Landkreis Forchheim wird zu einem späteren Zeitpunkt noch Konkretisierungen in Hinblick auf die durchzuführenden Verkehrsleistungen vornehmen. Diese werden mit einer gesonderten Bekanntmachung veröffentlicht. Erst mit der folgenden Bekanntmachung wird die Frist zur Stellung eigenwirtschaftlicher Anträge ausgelöst werden. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzende Dokumente zur Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 PBefG -Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz zur beabsichtigten Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages bezüglich der Buslinienverkehre im Linienbündel 3 (FO-03), Linienbündel 4 (FO-04) und Linienbündel 5 (FO-05)“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.lra-fo.de/Landratsamt/Ausschreibungen/ Es handelt sich zunächst nur um eine vorläufige Fassung, die mit der unter A) angekündigten Änderungsbekanntmachung noch ausgetauscht wird.

Buyer
Landkreis Forchheim
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