Quartiersversorgung 1
Quartiersversorgung 1
Der Lausitz Science Park (LSP) gliedert sich in insgesamt fünf Teilprojekte, die technisch und funktional eng miteinander verbunden sind und in ihrer Gesamtheit ein zusammenhängendes Vorhaben bilden. Die Gesamtleistung der Quartiersversorgung wurde im Rahmen der vergaberechtlich gebotenen Losaufteilung zum Schutz und zur Förderung des Mittelstands gemäß § 97 Abs. 4 GWB in zwei eigenständige Teile aufgeteilt. Durch die Aufteilung soll insbesondere mittelständischen Planungsbüros die Möglichkeit eröffnet werden, sich entsprechend ihrer fachlichen Spezialisierung und Leistungsfähigkeit an der Vergabe zu beteiligen. Die Aufteilung der Quartiersversorgung erfolgt dabei sachgerecht nach den Anlagengruppen der technischen Ausrüstung gemäß HOAI. Gegenstand der Vergabe ist Teil 1 der Quartiersversorgung, die Fachplanung der Wärme- und Kälteerzeugung für den gesamten Quartiersbereich. (Die Planung des Leitungsnetzes im Quartier erfolgt durch die Planer der Medienplanung Teil 1 und 2). Die zu vergebenden Planungsleistungen umfassen die Planung der Wärmeerzeugungsanlagen gemäß Anlagengruppe 2 sowie der Kälteerzeugungsanlagen gemäß Anlagengruppe 3 der Technischen Ausrüstung nach HOAI. Dabei handelt es sich nicht um die Planung der Kälte- und Wärmeerzeugung eines einzelnen Gebäudes, sondern um die Entwicklung eines übergeordneten Versorgungskonzeptes für einen großräumigen, sich schrittweise entwickelnden Gewerbe- und Wissenschaftsstandort. Die Beauftragung der Planungsleistung erfolgt gemäß Leistungsbeschreibung in den Leistungsstufen I bis IV:. Leistungsstufe I: Leistungsphase 1-4 (Stufe 1 der Förderung) - Auftragsgegenstand Leistungsstufe II: Leistungsphase 5-7 (Stufe 2 der Förderung) - optional Leistungsstufe III: Leistungsphase 8 (Stufe 2 der Förderung) - optional Leistungsstufe IV: Leistungsphase 9 (Stufe 2 der Förderung) - optional Ein Angebot ist nur für die Leistungsstufen I bis IV zusammen zulässig. Mit Zuschlagserteilung wird zunächst jeweils nur Leistungsstufe I beauftragt. Der AG behält sich vor, die weiteren Leistungsstufen optional zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf optionale Leistungen und die Weiterbeauftragung der Leistungsstufen II-IV. Die Bieter erhalten für die Verfahrensteilnahme keine Aufwandsentschädigung.