Erweiterung Marxheimer Grundschule - Planungsleistungen TGA I
Erweiterung Marxheimer Grundschule - Planungsleistungen TGA I
Der Main-Taunus-Kreis beabsichtigt die Erweiterung der Marxheimer Grundschule in Hofheim um einen Erweiterungsbau nach Passivhausstandard, in welchem eine Mensa und Räume für die Nachmittagsbetreuung untergebracht werden können. Die gegenwärtig von rund 155 Schüler-/innen besuchte Schule steht unter Denkmalschutz und wurde in den Jahren 2003 bis 2005 saniert und erweitert. Die Schule plant perspektivisch in den "Pakt für den Nachmittag" des Hessisches Kultusministerium einzusteigen und damit ein ganztätiges Bildungs- und Betreuungsangebot vorzuhalten. Unter Erhalt des unter Denkmalschutz vorgegebenen Ensemblecharakters sowie unter Einbeziehung der benachbarten und denkmalgeschützten Hofreite wird hierfür ein Erweiterungsbau von ca. 505 m² HNF / 1.378,00 m² BGF errichtet, in welchem eine Mensa und zusätzliche Betreuungsräume untergebracht werden. Die Maßnahme befindet sich bereits in der Umsetzung. Es wurde in Ansätzen bereits ein Planungskonzept erstellt und die Baugenehmigung erteilt. Auf dieser Grundlage wurde inzwischen auch der Rohbau errichtet. Die hierdurch bereits geschaffenen Zwangspunkte sind einzuhalten. Die Planungsleistungen TGA I müssen ab der Leistungsphase 3 - in enger Abstimmung mit der technischen Abteilung des Auftragsgebers - neu erbracht werden. Es wird angestrebt, die Planungen unmittelbar nach dem Vergabeverfahren zu beginnen. Die zu erbringenden Leistungen umfassen das Leistungsbild Technischen Ausrüstung, § 55 HOAI, Anlagengruppen (§ 53 HOAI): 1. Abwasser-, Wasser, und Gasanlagen, 2. Wärmeversorgungsanlagen, 3. Lufttechnische Anlagen, 7. Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen, und 8. Gebäudeautomation. Anrechenbare Kosten (aus Kostengruppe 400, DIN 276) gemäß § 54 HOAI ca. 1.161.812,75 EUR (Anteile der Anlagengruppen: 1 = ca. 163.955,08 EUR, 2 = ca. 275.378,40 EUR, 3 = ca. 361.709,62 EUR, 7 = ca. 188.799,00 EUR, 8 = ca. 171.970,65 EUR). Die Leistungsphasen 1 und 2 wurden bereits erbracht, die Ergebnisse werden nach der Vergabe zur Verfügung gestellt. Es ist beabsichtigt den Planer zunächst mit den Leistungsphasen 3-4 zu beauftragen. Der Auftraggeber behält sich vor, dem Planer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die Leistungen der Leistungsphase 5 (Leistungsstufe II), die Leistungen der Leistungsphasen 6-7 (Leistungsstufe III) sowie die Leistungen der Leistungsphasen 8-9 (Leistungsstufe IV) nach § 55 u. Anlage 15 Nr. 15.1 HOAI zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht. Die angegebene Vertragslaufzeit stellt lediglich die derzeit geschätzte Dauer bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme dar (ohne die ebenfalls zu erbringende Leistungsphase 9, § 55 u. Anlage 15 Nr. 15.1 HOAI).