Zwingende Dringlichkeitsbeschaffung: Übergangslösung BVS Schule Containeranlage, LOS 8: Lieferung und Montage Inventar Werkräume
Zwingende Dringlichkeitsbeschaffung: Übergangslösung BVS Schule Containeranlage, LOS 8: Lieferung und Montage Inventar Werkräume
Lieferung und Montage von Inventar für zwei Werkräume und ein Lager für eine Interimscontaineranlage. Der Lieferumfang umfasst die vollständige Einrichtung der Werkräume einschließlich Schülerarbeitsplätzen, Reihenwerkbänken, Maschinen, Werkraumwaschbecken sowie Schrankwänden zur Lagerung von Materialien und Arbeitsmitteln. Darüber hinaus ist diverses Werkzeug für den Werkunterricht Bestandteil der Lieferung. Der Leistungsumfang umfasst neben der Lieferung der o.g. Gegenstände auch die funktionsgerechte Montage vor Ort. Die Ausstattung ist funktionsgerecht, schulgeeignet und auf die Anforderungen des praktischen Werkunterrichts auszulegen. CE- und GS-Kennzeichnung / Konformitätsnachweise Soweit für die jeweilige Produktart aufgrund geltender europäischer Rechtsvorschriften eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, muss diese ordnungsgemäß angebracht sein. Für die nachfolgend aufgeführten Produkte ist ein gültiger Nachweis über das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) erforderlich: - Universalwerkbank, 2 Arbeitsplätze - Höhenverstellung - Hocker mit Holzrundsitz - Schraubstockwagen - Material- und Aufsatzschränke - Fachböden, genutet - Konstruktionsfachböden, genutet - Draht- und Streifenbiegevorrichtung - Steckregal Stahl, Grundregal - Steckregal Stahl, Anbauregal Für sämtliche vorgenannten Produkte ist mit dem Angebot ein gültiger und dem jeweils angebotenen Produkt eindeutig zuordenbarer Nachweis über das GS-Zeichen vorzulegen. Der mit dem Angebot vorzulegende Nachweis muss sich eindeutig auf das angebotene Produkt bzw. die angebotene Produktvariante beziehen. Die Übereinstimmung des angebotenen Produkts mit dem im Zertifikat bzw. Nachweis beschriebenen und geprüften Produkt muss anhand der vorgelegten Unterlagen eindeutig nachvollziehbar sein. Gleichwertige Nachweise werden anerkannt, sofern sie geeignet sind, die Erfüllung der geforderten Sicherheitsanforderungen in gleichwertiger Weise nachzuweisen. Der Bieter hat die Gleichwertigkeit des vorgelegten Nachweises mit geeigneten Unterlagen darzulegen. Die geforderten Kennzeichnungen und Nachweise müssen zum maßgeblichen Zeitpunkt gültig sein und während der gesamten vertragsgemäßen Leistungserbringung aufrechterhalten werden.