Wiederaufbau des Schulzentrums Rankestraße: Planungsprüfung und Ausführungsüberwachung eines Totalunternehmers
Wiederaufbau des Schulzentrums Rankestraße: Planungsprüfung und Ausführungsüberwachung eines Totalunternehmers
Die Stadt Erkrath, vertreten durch das Immobilienmanagement, Fachbereich 65 (nachfolgend "Auftraggeber"), beabsichtigt nach dem Brandereignis vom 13. Mai 2025 den Wiederaufbau des Schulzentrums an der Rankestraße 4-6 in Erkrath. Betroffen sind ein Gymnasium sowie eine Realschule. Infolge des Brandereignisses sind beide Schulen nicht mehr nutzbar und durch Neubauten zu ersetzen. Der Auftraggeber beabsichtigt, von dem Auftragnehmer ein vierzügiges Gymnasium und eine dreizügige Realschule samt Außenanlagen mit moderner Lernatmosphäre (Clusterbildung) und zusätzlichen Sonderflächen wie z. B. Aula, Mensa und pädagogische Flä-chen planen und schlüsselfertig errichten sowie einregeln und warten zu lassen (Totalunternehmervergabe). Zum Auftragsinhalt gehört zudem, die lose Möblierung für Unterrichts-, Verwaltungs- und Sonderräume vollständig zu planen, zu beschaffen, zu liefern, bei Bedarf zu montieren und betriebsbereit zu übergeben. Ebenso soll der Auftragnehmer die Planungs- und Ausführungsarbeiten für den Rückbau der bestehenden Außenanlagen übernehmen. Auftragsgegenstand ist die fachtechnische und vertragliche Planungsprüfung sowie die Ausführungsüberwachung der durch den Totalunternehmer (TU) zu erbringenden Planungs- und Bauleistungen. Der Auftragnehmer hat die vom TU vorgelegten Planungsunterlagen fortlaufend auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der FLB, den übrigen Vertragsunterlagen sowie den vereinbarten Qualitätsstandards zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf sämtliche für die vertragsgemäße Realisierung erforderlichen Pla-nungsdisziplinen und Planungsstände. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung und Bewertung der durch den TU vorgelegten Planungsunterlagen, die Durchführung von Zwischenprüfungen im Planungsprozess sowie die Identifikation fehlender, unvollständiger, widersprüchlicher oder mangelhafter Planungsunterlagen. Festgestellte Abweichungen und offene Punkte sind gegenüber dem TU nachvollziehbar zu dokumentieren, mit diesen fachlich abzustimmen und bis zu ihrer Klärung nachzuverfolgen. Der Auftrag-nehmer hat hierzu regelmäßige Abstimmungstermine mit dem TU wahrzunehmen und den Auftraggeber über wesentliche Feststellungen, Abweichungen oder erforderliche Entscheidungen fortlaufend zu informieren. Im Rahmen der Ausführungsüberwachung sind in regelmäßigen, dem jeweiligen Baufortschritt angemessenen Abständen Baustellenbegehungen durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob die ausgeführte Leistung mit den geprüften und freige-gebenen Planungsständen sowie den Anforderungen der funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) übereinstimmt. Festgestellte Abweichungen zwischen Planung und tatsächlicher Ausführung sind zu dokumentieren, gegenüber dem TU anzuzeigen und hinsichtlich ihrer Beseitigung nachzuverfolgen. Der Auftragnehmer hat den Planungs- und Ausführungsfortschritt fortlaufend und kontinuierlich im Hinblick auf sämtliche vertraglich vereinbarten und im Projektablauf festgelegten Ausführungstermine zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich ausdrücklich nicht auf einzelne Meilensteine oder Fertigstellungstermine, sondern umfasst den gesamten Terminplan einschließlich aller wesentlichen Zwischen-, Planungs-, Aus-führungs- und Übergabetermine. Erkennbare Terminrisiken, fehlende Planungsgrundlagen oder sonstige Umstände, die Auswirkungen auf den weiteren Projektablauf haben können, sind dem Auftraggeber unverzüglich aufzuzeigen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu bewerten. Im Zuge der Ausführungsüberwachung sind insbesondere technisch oder qualitativ kritische Ausführungsabschnitte sowie Leistungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überprüft werden können, durch gezielte Zwischenkontrollen zu begleiten. Die Leistungen umfassen ferner die fachliche Begleitung wesentlicher Funktionsprüfungen, Inbetriebnahmen und Abnahmen sowie die Überprüfung, ob festgestellte Mängel und Restleistungen durch den TU innerhalb der gesetzten Fristen ordnungsgemäß abgearbeitet werden. Die Beauftragung der Leistungen erfolgt stufenweise. Stufe 1 umfasst die Leistungen für die Leistungsphasen 2 bis 4, Stufe 2 umfasst die Leistungen für die Leistungsphasen 5 und 8. Mit Vertragsschluss werden zunächst die Leistungen der Stufe 1 beauftragt. Die Leistungen der Stufe 2 werden durch den Auftraggeber gesondert abgerufen. Die Leistungserbringung der Stufe 2 ist erst nach entsprechendem Abruf durch den Auftraggeber aufzunehmen.