Abschluss von Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von einer schlüsselfertigen PKI-Lösung für die Polizei NRW
Abschluss von Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von einer schlüsselfertigen PKI-Lösung für die Polizei NRW
Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass während der gesamten Vertragslaufzeit Produkte und Leistungen in Höhe von ca. 500.000 Euro aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarungen wird auf 600.000 Euro beziffert. Die Rahmenvereinbarung endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, mit dem Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung (Mindestlaufzeit bei Betätigung des Kündigungsrechts durch den Auftraggeber, oder Maximallaufzeit bei fehlender Kündigung des Auftraggebers) oder bei Erreichen der Höchstmenge.