Bergung und Transport von Leichen und Leichenteilen im Polizeiauftrag im weiteren Bereich Ingolstadt
Los 1: Beilngries, nördl. Teil
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) im nördlichen Teil des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Polizeiinspektion Beilngries, d.h. in den Gemeindebereichen Stammham, Kipfenberg, Kinding, Denkendorf, Beilngries. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Los 2: Beilngries, südl. Teil
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) im südlichen Teil des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Polizeiinspektion Beilngries, d.h. in den Gemeindebereichen Altmannstein, Oberdolling, Mindelstetten, Pförring. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Los 3: Eichstätt
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Gemeindebereiche Titting, Schernfeld, Pollenfeld, Walting, Mörnsheim, Dollnstein, Eichstätt, Wellheim, Adelschlag, Hitzhofen, Böhmfeld, Nassenfels, Egweil, Buxheim, Eitensheim - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Los 4: Geisenfeld
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Vohburg, Münchsmünster, Ernsgaden, Geisenfeld, Wolnzach, Baar- Ebenhausen und Reichertshofen. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Los 5: Ingolstadt
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) im Stadtbereich Ingolstadt und den Gemeindegebieten Gaimersheim, Wettstetten, Hepberg, Lenting, Kösching, Großmehring und Manching. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Los 6: Neuburg a.d. Donau
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Rennertshofen, Neuburg, Bergheim, Burgheim, Oberhausen, Weichering, Ehekirchen, Rohrenfels, Königsmoos, Karlshuld. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Los 7: Pfaffenhofen a.d. Ilm
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Hohenwart, Pörnbach, Rohrbach, Pfaffenhofen a.d. Ilm, Schweitenkirchen, Gerolsbach, Scheyern, Hettenshausen, Ilmmünster, Reichertshausen, Jetzendorf. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Los 8: Schrobenhausen
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Schrobenhausen, Langenmosen, Berg im Gau, Brunnen, Karlskron, Gachenbach, Aresing, Waidhofen. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen