Vergabe Schüttgutfläche Hafen Bohmte
Vergabe Schüttgutfläche Hafen Bohmte
1. Das Ansiedlungsgrundstück wird nur im Rahmen eines Konzessionsvertrages Schüttgutumschlagfläche mit verbindlicher Festlegung des Nutzungszwecks "Umschlagfläche für Schüttgut" (insbesondere: Recyclingmaterial und Baustoffe) vergeben. Ein Erwerb des Ansiedlungsgrundstücks ist ausgeschlossen. Mit diesem Konzessionsvertrag Schüttgutumschlagfläche wird der (dann) Betreiber verpflichtet, a) die Errichtung von für den Betrieb noch erforderlicher Suprastruktur vorzunehmen und b) den diskriminierungsfreien Betrieb des Ansiedlungsgrundstücks als Umschlagfläche für Schüttgut durchzuführen. 2. HWL hat für den Betrieb des Hafens Hafenumschlaggeräte (Bagger und ein Kompaktlader; im Folgenden: "Equipment") angeschafft. Der Betreiber wird verpflichtet werden ,das Equipment (ohne Personalgestellung) unter noch zu verhandelnden Konditionen anzumieten (ggf. anteilig) und diese die Geräte zum Betrieb des Ansiedlungsgrundstücks zu nutzen. 3. Es wird ein durch den Betreiber zu leistender Mindest-Pachtzins sowie Umschlaggarantien verlangt. Die Bieter können im Rahmen ihrer Angebote höhere Beträge als die Mindest-Vorgaben anbieten. Diese Angaben werden im Verhandlungsverfahren wertungsrelevant. Der Pachtzins sowie die Umschlaggarantie werden vertraglich wertgesichert. 4. Der Betreiber hat seine Umschlagdienstleistungen sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Betrieb des Ansiedlungsgrundstücks angebotenen Dienstleistungen zu angemessenen, diskriminierungsfreien Konditionen allen interessierten Unternehmen anzudienen. Der Betreiber hat das Ansiedlungsgrundstück in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als öffentliche Umschlaganlage zu errichten und zu betreiben. Der Betreiber trägt das entsprechende Betriebsrisiko. 5. HWL behält sich vor, den Bietern die Möglichkeit zu geben, im Rahmen ihres Angebotes auch den Betrieb der als Teil des öffentlichen Hafens diskriminierungsfrei zu betreibenden Uferladestraße mit einzubeziehen. Es wird jedoch klargestellt, dass HWL auch dann nicht verpflichtet ist, von diesem Vorbehalt Gebrauch zu machen, wenn entsprechendes Interesse von Bieterseite deutlich gemacht wird. Im Rahmen der Verhandlungen kann - entsprechendes Interesse und entsprechende Eignung aus dem/des Bieterkreis(es) vorausgesetzt - neben dem Konzessionsvertrag Schüttgutumschlagfläche auch eine Betriebsvereinbarung bzw. ein Konzessionsvertrag Uferladestraße verhandelt werden. Der Konzessionsvertrag Uferladestraße wird u.a. das Recht und die Pflicht des Betreibers enthalten, Umschlagdienstleistungen unter Nutzung der Uferladestraße inkl. Fahrzeugwaage für die Dauer der entsprechenden Vereinbarung diskriminierungsfrei jedem interessierten Nutzer zu angemessenen Bedingungen anzudienen. Auf der Uferladestraße befinden sich stationäre Umschlageinrichtungen von Ansiedlern des Hafens bzw. es sind derartige Umschlageinrichtung in Planung. Der Betreiber hat das Vorhandensein dieser (bestehenden und zukünftigen) Anlagen und den Betrieb dieser durch die jeweiligen Ansiedler zu dulden. Die Dauer des Konzessionsvertrags Uferladestraße kann von der Dauer des Konzessionsvertrages Schüttgutumschlagfläche abweichen. Dem Betreiber werden auch zu diesem Zweck das von HWL angeschaffte Equipment ohne Personalgestellung unter noch zu verhandelnden Konditionen (ggf. anteilig) vermietet. Soweit HWL von dem Vorbehalt in dem hier gegenständlichen Verfahren keinen Gebrauch macht, wird HWL den Betrieb Uferladestraße im Rahmen eines gesonderten Verfahrens vergeben.