Lkw-Schnellladenetz an bewirtschafteten Rastanlagen
Los 1
Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG sowie das entwickelte Ausschreibungs- und Vertragsmodell. Die entsprechenden Anforderungen werden in den Vergabeunterlagen und in den Verträgen festgelegt, welche die Autobahn GmbH des Bundes für den Bund mit den erfolgreichen Bietern abschließt. Insbesondere die folgenden Punkte sind dabei wesentlich: - Jedem der insgesamt 5 Lose werden rund 230 bewirtschaftete Rastanlagen mit einer individuellen Anzahl an MCS- und CCS-Ladepunkten zugeordnet. - Jeder ausgewählte Betreiber muss insbesondere die fristgerechte Inbetriebnahme und den nutzerfreundlichen Betrieb der MCS- und CCS-Ladeeinrichtungen mit einer hohen Verfügbarkeit gewährleisten. - Die Planung, Errichtung und der Betrieb der Ladeinfrastruktur sind mit den jeweils betroffenen Standort- beziehungsweise Nebenbetriebsunternehmen zu koordinieren. Beeinträchtigungen des laufenden Rastanlagenbetriebs sind möglichst zu vermeiden beziehungsweise auf das erforderliche Maß zu begrenzen. - Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Ladeeinrichtungen sicherstellen. Dies gilt sowohl gegenüber Mobilitätsdienstleistern (EMP (E-Mobility-Provider) als auch unmittelbar gegenüber Endkunden beim Ad-hoc-Laden. Zusätzlich ist ein Durchleitungsmodell vorgesehen, bei dem die Endkunden stets auch mit ihrem eigenen Stromvertrag laden können. - Die Ladepunkte sollen an Reservierungssysteme angebunden werden können. Zur Vermeidung von Fehlbelegungen und zur Sicherung reservierter Ladepunkte sollen technische und bauliche Maßnahmen vorgesehen werden. - Ergibt sich während der Vertragslaufzeit an einem Standort ein nachhaltiger Mehrbedarf, können zusätzliche Ladepunkte errichtet und anschließend in den bestehenden Betrieb integriert werden.
Los 2
Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG sowie das entwickelte Ausschreibungs- und Vertragsmodell. Die entsprechenden Anforderungen werden in den Vergabeunterlagen und in den Verträgen festgelegt, welche die Autobahn GmbH des Bundes für den Bund mit den erfolgreichen Bietern abschließt. Insbesondere die folgenden Punkte sind dabei wesentlich: - Jedem der insgesamt 5 Lose werden rund 230 bewirtschaftete Rastanlagen mit einer individuellen Anzahl an MCS- und CCS-Ladepunkten zugeordnet. - Jeder ausgewählte Betreiber muss insbesondere die fristgerechte Inbetriebnahme und den nutzerfreundlichen Betrieb der MCS- und CCS-Ladeeinrichtungen mit einer hohen Verfügbarkeit gewährleisten. - Die Planung, Errichtung und der Betrieb der Ladeinfrastruktur sind mit den jeweils betroffenen Standort- beziehungsweise Nebenbetriebsunternehmen zu koordinieren. Beeinträchtigungen des laufenden Rastanlagenbetriebs sind möglichst zu vermeiden beziehungsweise auf das erforderliche Maß zu begrenzen. - Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Ladeeinrichtungen sicherstellen. Dies gilt sowohl gegenüber Mobilitätsdienstleistern (EMP (E-Mobility-Provider) als auch unmittelbar gegenüber Endkunden beim Ad-hoc-Laden. Zusätzlich ist ein Durchleitungsmodell vorgesehen, bei dem die Endkunden stets auch mit ihrem eigenen Stromvertrag laden können. - Die Ladepunkte sollen an Reservierungssysteme angebunden werden können. Zur Vermeidung von Fehlbelegungen und zur Sicherung reservierter Ladepunkte sollen technische und bauliche Maßnahmen vorgesehen werden. - Ergibt sich während der Vertragslaufzeit an einem Standort ein nachhaltiger Mehrbedarf, können zusätzliche Ladepunkte errichtet und anschließend in den bestehenden Betrieb integriert werden.
Los 3
Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG sowie das entwickelte Ausschreibungs- und Vertragsmodell. Die entsprechenden Anforderungen werden in den Vergabeunterlagen und in den Verträgen festgelegt, welche die Autobahn GmbH des Bundes für den Bund mit den erfolgreichen Bietern abschließt. Insbesondere die folgenden Punkte sind dabei wesentlich: - Jedem der insgesamt 5 Lose werden rund 230 bewirtschaftete Rastanlagen mit einer individuellen Anzahl an MCS- und CCS-Ladepunkten zugeordnet. - Jeder ausgewählte Betreiber muss insbesondere die fristgerechte Inbetriebnahme und den nutzerfreundlichen Betrieb der MCS- und CCS-Ladeeinrichtungen mit einer hohen Verfügbarkeit gewährleisten. - Die Planung, Errichtung und der Betrieb der Ladeinfrastruktur sind mit den jeweils betroffenen Standort- beziehungsweise Nebenbetriebsunternehmen zu koordinieren. Beeinträchtigungen des laufenden Rastanlagenbetriebs sind möglichst zu vermeiden beziehungsweise auf das erforderliche Maß zu begrenzen. - Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Ladeeinrichtungen sicherstellen. Dies gilt sowohl gegenüber Mobilitätsdienstleistern (EMP (E-Mobility-Provider) als auch unmittelbar gegenüber Endkunden beim Ad-hoc-Laden. Zusätzlich ist ein Durchleitungsmodell vorgesehen, bei dem die Endkunden stets auch mit ihrem eigenen Stromvertrag laden können. - Die Ladepunkte sollen an Reservierungssysteme angebunden werden können. Zur Vermeidung von Fehlbelegungen und zur Sicherung reservierter Ladepunkte sollen technische und bauliche Maßnahmen vorgesehen werden. - Ergibt sich während der Vertragslaufzeit an einem Standort ein nachhaltiger Mehrbedarf, können zusätzliche Ladepunkte errichtet und anschließend in den bestehenden Betrieb integriert werden.
Los 4
Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG sowie das entwickelte Ausschreibungs- und Vertragsmodell. Die entsprechenden Anforderungen werden in den Vergabeunterlagen und in den Verträgen festgelegt, welche die Autobahn GmbH des Bundes für den Bund mit den erfolgreichen Bietern abschließt. Insbesondere die folgenden Punkte sind dabei wesentlich: - Jedem der insgesamt 5 Lose werden rund 230 bewirtschaftete Rastanlagen mit einer individuellen Anzahl an MCS- und CCS-Ladepunkten zugeordnet. - Jeder ausgewählte Betreiber muss insbesondere die fristgerechte Inbetriebnahme und den nutzerfreundlichen Betrieb der MCS- und CCS-Ladeeinrichtungen mit einer hohen Verfügbarkeit gewährleisten. - Die Planung, Errichtung und der Betrieb der Ladeinfrastruktur sind mit den jeweils betroffenen Standort- beziehungsweise Nebenbetriebsunternehmen zu koordinieren. Beeinträchtigungen des laufenden Rastanlagenbetriebs sind möglichst zu vermeiden beziehungsweise auf das erforderliche Maß zu begrenzen. - Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Ladeeinrichtungen sicherstellen. Dies gilt sowohl gegenüber Mobilitätsdienstleistern (EMP (E-Mobility-Provider) als auch unmittelbar gegenüber Endkunden beim Ad-hoc-Laden. Zusätzlich ist ein Durchleitungsmodell vorgesehen, bei dem die Endkunden stets auch mit ihrem eigenen Stromvertrag laden können. - Die Ladepunkte sollen an Reservierungssysteme angebunden werden können. Zur Vermeidung von Fehlbelegungen und zur Sicherung reservierter Ladepunkte sollen technische und bauliche Maßnahmen vorgesehen werden. - Ergibt sich während der Vertragslaufzeit an einem Standort ein nachhaltiger Mehrbedarf, können zusätzliche Ladepunkte errichtet und anschließend in den bestehenden Betrieb integriert werden.
Los 5
Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG sowie das entwickelte Ausschreibungs- und Vertragsmodell. Die entsprechenden Anforderungen werden in den Vergabeunterlagen und in den Verträgen festgelegt, welche die Autobahn GmbH des Bundes für den Bund mit den erfolgreichen Bietern abschließt. Insbesondere die folgenden Punkte sind dabei wesentlich: - Jedem der insgesamt 5 Lose werden rund 230 bewirtschaftete Rastanlagen mit einer individuellen Anzahl an MCS- und CCS-Ladepunkten zugeordnet. - Jeder ausgewählte Betreiber muss insbesondere die fristgerechte Inbetriebnahme und den nutzerfreundlichen Betrieb der MCS- und CCS-Ladeeinrichtungen mit einer hohen Verfügbarkeit gewährleisten. - Die Planung, Errichtung und der Betrieb der Ladeinfrastruktur sind mit den jeweils betroffenen Standort- beziehungsweise Nebenbetriebsunternehmen zu koordinieren. Beeinträchtigungen des laufenden Rastanlagenbetriebs sind möglichst zu vermeiden beziehungsweise auf das erforderliche Maß zu begrenzen. - Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Ladeeinrichtungen sicherstellen. Dies gilt sowohl gegenüber Mobilitätsdienstleistern (EMP (E-Mobility-Provider) als auch unmittelbar gegenüber Endkunden beim Ad-hoc-Laden. Zusätzlich ist ein Durchleitungsmodell vorgesehen, bei dem die Endkunden stets auch mit ihrem eigenen Stromvertrag laden können. - Die Ladepunkte sollen an Reservierungssysteme angebunden werden können. Zur Vermeidung von Fehlbelegungen und zur Sicherung reservierter Ladepunkte sollen technische und bauliche Maßnahmen vorgesehen werden. - Ergibt sich während der Vertragslaufzeit an einem Standort ein nachhaltiger Mehrbedarf, können zusätzliche Ladepunkte errichtet und anschließend in den bestehenden Betrieb integriert werden.