Rahmenvereinbarung über die Versorgung der Küche beim ZWH mit Lebensmitteln
Rahmenvereinbarung über die Versorgung der Küche beim ZWH mit Lebensmitteln
Gegenstand des zu vergebenen Auftrags ist, dass die Küche des ZWH an den benannten Standorten jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag bis in die Lagerräume mit Lebensmitteln beliefert werden muss. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Zusage der Leistungserbringung für den einzelnen Auftrag, die Lieferung der Waren am jeweiligen nächsten Liefertag zwischen 6:30 Uhr und 8:00 Uhr zu erbringen (Leistungszeitraum). Der Abruf der Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber durch die Beauftragung von Einzelaufträgen auf vertraglicher Basis der Rahmenvereinbarung spätestens einen Tag im Voraus bis 10:00 Uhr per E-Mail, telefonisch oder ggf. per Onlineshop des Auftragnehmers. Es wird gefordert, dass der Auftragnehmer die vom Auftraggeber nachgefragte Lieferung innerhalb einer Frist von sechs Stunden nach Eingang des Abrufes zusagt. Die Vergabe der Leistung erfolgt auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit einer Vertragspartei gem. § 21 Abs. 3 VgV. Dem Auftraggeber ist es nicht möglich, bereits zum jetzigen Zeitpunkt sämtliche Einzelaufträge abschließend zu benennen. Dieser Leistungsbeschreibung ist jedoch eine Auflistung beigefügt, aus der ersichtlich wird, welche Artikel im Jahr 2025 abgerufen wurden. Diese Auflistung soll den Bietern ebenfalls als Kalkulationsgrundlage dienen. Sie ist Teil der Leistungsbeschreibung und mithin Auftragsgegenstand. Um eine Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten zu können, müssen seitens des Bieters die 250 "TOP-Produkte" des vergangenen Jahres beboten werden. Bei den 250 "TOP-Produkten" handelt es sich um die Produkte, die im vergangenen Jahr den größten finanziellen Anteil am Gesamtauftrag hatten. Es ist wichtig zu beachten, dass seitens des Bieters alle angefragten Artikel oder vergleichbare Alternativen in der Zusammensetzung, Masse und Menge des gelisteten Produktes anzubieten sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Angebot ausgeschlossen. Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass über die 250 "TOP-Produkte" hinaus alle weiteren Artikel der Auflistung "Lieferungen aus dem Jahr 2025" oder vergleichbare Alternativen in der Zusammensetzung, Masse und Menge des gelisteten Produktes ebenfalls bei Bedarf geliefert werden können. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine Mindestabnahmemenge. Ein Zahlungsanspruch entsteht dementsprechend nur für erfüllte und abgenommene Ware. Vom Auftragnehmer wird weiter erwartet, dass die abgerufenen Waren zuverlässig und schnell geliefert werden, dass eine persönliche und vertrauensvolle Betreuung durch kompetentes Personal selbstverständlich für ihn ist und dass er über regionale sowie überregionale Kompetenzen verfügt. Darüber hinaus wird ein verantwortungsvolles und nachhaltiges Handeln mit MSC, ASC und Bio zertifizierten Produkten erwartet. Über die oben genannten Punkte hinaus ist die Verfügbarkeit eines Onlineshops, eines Rezept- und Speiseplanmanagers und einer Jahresrückvergütung wünschenswert. Verfügt der Bieter nicht über einen Onlineshop sowie einen Rezept- und Speiseplanmanager, muss mit Angebotsabgabe nachvollziehbar dargestellt werden, wie dem Auftraggeber eine Übersicht der Waren und Allergen- sowie Nährwertkennzeichen zur Verfügung gestellt werden.