Ersatzwald im Naturraum Östliches Hügelland
Ersatzwald im Naturraum Östliches Hügelland
Das Wasserstraßen-Neubauamt Nord-Ostsee-Kanal (WNA NOK) plant die Errichtung eines Langzeitlagers für Baggergut, Bodenmaterial und andere mineralische Materialien aus dem Nord-Ostsee-Kanal sowie aus den Ausbauvorhaben am NOK mit einer maximalen Lagerungszeit von jeweils 3 Jahren je geliefertem Material am Flemhuder See auf einer Gesamtfläche von rund 75 ha. Ziel des Langzeitlagers am Standort Flemhude ist es, einen zentralen Betrieb zur Behandlung, Verwertung und Zwischenlagerung der genannten Materialien einzurichten und dessen Betrieb langfristig und kanalnah sicherzustellen. Für die Errichtung eines Langzeitlagers wurde mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein - Landesamt für Umwelt (LfU) - festgelegt, dass entsprechende Nutzungsgenehmigungen im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (BImSchG) erforderlich werden. Die WSV-eigene Fläche, auf der das LZL errichtet werden soll, wurde in den letzten 20-30 Jahren nicht genutzt, weshalb die natürliche Sukzession in Teilbereichen zu einer Entstehung von Wald nach LWaldG geführt hat. Um die Waldbereiche roden zu dürfen, ist bei der Unteren Forstbehörde ein Antrag auf Waldumwandlung zu stellen. Für diesen ist der Ersatz des Waldes über als Ersatzwald anerkannte Erstaufforstungen nachzuweisen. Ersatzwald ist nach §9 des LWaldG eine Ersatzaufforstung auf einer Fläche, die nicht Wald ist und dem umzuwandelnden Wald nach naturräumlicher Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig ist oder werden kann. Nach § 10 dürfen als Wald genutzte Grundflächen nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde aufgeforstet werden (Erstaufforstung). Die Waldflächen innerhalb der Vorhabensgrenze des LZL wurden von der Unteren Forstbehörde festgelegt und der Ausgleichsbedarf bestimmt. Insgesamt sind 17,52 ha Wald betroffen, der notwendige Ersatzwald beläuft ich auf insgesamt 31,71 ha. Die benötigten Flächen für Ersatzwald, im hier durchgeführten Interessenbekundungsverfahren, betragen 32 ha im Naturraum Östliches Hügelland. Für den Ersatzwald muss eine Erstaufforstungsgenehmigung der unteren Forstbehörde vorliegen. Zudem muss dieser als Ersatzaufforstung (i. d. R. in der Erstaufforstungsgenehmigung attestiert, ggf. durch gesondertes Schreiben der unteren Forstbehörde attestiert) anerkannt sein. Der angebotene Ersatzwald muss mindestens über einen hinreichenden Anteil standortheimischer Baumarten verfügen. Dieser Anteil liegt im Östlichen Hügelland bei mind. 40 % der Fläche. Mit dem angebotenen Ersatzwald wird die Verpflichtung eingegangen, die entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt dauerhaft zu kompensieren. Die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Bedarfsträgers zur dauerhaften Sicherung des der Ökopunkte im Zielzustand in das Grundbuch ist durch den Vertragsnehmer sicherzustellen. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Duldung der naturschutzfachlichen Entwicklung der Fläche, insbesondere der Entwicklung Ersatzwald, sowie Unterlassung von Handlungen, die diese Maßnahmen gefährden oder beeinträchtigen) für Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes). Der Vorhabenträger erwirbt das Recht, den Ersatzwald als Kompensation in Anspruch zu nehmen und wird gleichzeitig von seiner Kompensationsverpflichtung in dem genannten Umfang freigestellt. Für die Umsetzung der Maßnahmen und die Sicherung dieser ist der Vertragsnehmer verantwortlich. Für das Genehmigungsverfahren nach BImSchG ist ein LBP zu erstellen. Dafür sind die Umgrenzungen der angebotenen Ersatzwaldflächen als Shape-Datei zur Verfügung zu stellen.