Erweiterung Grundschule Mainbernheim mit Ausbau der Offenen Ganztagsschule – Objektplanung Gebäude und Innenräume
Erweiterung Grundschule Mainbernheim mit Ausbau der Offenen Ganztagsschule – Objektplanung Gebäude und Innenräume
Verfahrensgegenstand ist die Beauftragung der Architektenleistungen Objektplanung Gebäude und Innenräume (Architektenleistungen nach HOAI 2021 Teil 3, Abschn. 1, §§ 34 ff.): stufenweise Beauftragung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9, vorerst nur Stufe 1 mit LPH 1+2 einschl. zugehörige Besondere Leistungen, weitere Stufen gemäß. Vertragsmuster nach HAV-KOM Architektenvertrag. Besondere Leistungen: Beraten des AG und Mitwirken bei Förderverfahren (Planung, Stufe 1, nach FAG / FAZR und dem Landesförderprogramm Ganztagsausbau) und Mitwirken bzw. Zuarbeit zum Verwendungsnachweis (Ausführung, Stufe 4, wie vor); Die Antragsstellung erfolgt durch den AG selbst. || Es liegt ein erstes Konzept mit Überlegungen zur räumlichen und funktionalen Umsetzung der Maßnahme vor. Die Zielfindungsphase nach BGB ist mit den vorliegenden Unterlagen abgeschlossen. Es wurden noch keine Planungsleistungen nach HOAI erbracht. || Die Beauftragung ist entsprechend der Bereitstellung der Finanz- und Fördermittel beabsichtigt. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung, sowie die Beauftragung mit weiteren Stufen oder Besonderen Leistungen, besteht nicht. || Grundlegende Informationen sind bereits mit der Auftragsbekanntmachung Stufe 1 veröffentlicht. Weitere Unterlagen werden den ausgewählten Bietern erst mit Einladung in Stufe 2 zur Verfügung gestellt. || Hinweis: Mit Inkrafttreten der neuen Fassung der HOAI 2021 zum 01.01.2021 ist die Bindung an Mindest- und Höchstsätze aufgehoben. Die Honorartafeln der HOAI 2021 weisen Orientierungswerte aus. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Der AG weist hiermit darauf hin, dass gemäß § 7 HOAI ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI festgelegten Orientierungswerte vereinbart werden kann. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart.