Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Krawatten für die Polizei NRW
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Krawatten für die Polizei NRW
Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Ver-tragslaufzeit ein Bedarf von ca. 15.200 Krawatten und 18.000 Ankerbandkrawatten besteht. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird mit 19.760 Krawatten und 23.400 Ankerbandkrawatten beziffert.