Beihilferechtliche Gutachten nach BBhV
Los 1 Gutachten KFO nur für BVA
Gutachten Kieferorthopädie für Beihilfestellen des BVA Höchstmenge: 3460 Gutachten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Los 2 Gutachten stationäre Reha - Mutter-Kind-Reha oder ambulante Reha nur BVA
Gutachten für die Bewertung der Beihilfefähigkeit einer Behandlung nach der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV für Beihilfestellen des BVA - für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen - für Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen - für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Heilbad oder Kurort Höchstmenge: 3.150 Gutachten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Los 3 Gutachten für Behandlungsmethoden und Behandlungen Einzelfall nur für BVA
Gutachten für die Bewertung der Beihilfefähigkeit einer Behandlung nach der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV für Beihilfestellen des BVA - Gutachten für Behandlungsmethoden und Behandlungen im Einzelfall Höchstmenge: 3.680 Gutachten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Los 4 Gutachten KFO für diverse Behörden
Gutachten Kieferorthopädie für Beihilfestellen des Bundes außer BVA Höchstmenge: 860 Gutachten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Los 5 Gutachten stationäre Reha - Mutter-Kind-Reha oder ambulante Reha für div.
Gutachten für die Bewertung der Beihilfefähigkeit einer Behandlung nach der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV fürBeihilfestellen des Bundes außer BVA - für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen - für Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen - für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Heilbad oder Kurort Höchstmenge: 690 Gutachten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Los 6 Gutachten für Behandlungsmethoden und Behandlungen Einzelfall für div.
Gutachten für die Bewertung der Beihilfefähigkeit einer Behandlung nach der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV für Beihilfestellen des Bundes außer BVA - Gutachten für Behandlungsmethoden und Behandlungen im Einzelfall Höchstmenge: 370 Gutachten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung