Regiobusleistungen im Landkreis Freudenstadt
Regiobuslinie 100 im Landkreis Freudenstadt
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist jeweils der 01.05.2027. Betriebsende ist voraussichtlich am 30.04.2030. B) Vergabe als Gesamtleistung(en): Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Werden gem. § 8a II S. 3 PBefG mit den beabsichtigten ÖDA-Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind als „Ergänzende Dokumente zur Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 PBefG“ zur beabsichtigten ÖDA-Vergabe bezüglich der Regiobuslinie unter folgendem Link einsehbar: https://www.kreis-fds.de/aktuelles/ausschreibungen Das entsprechende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG, die ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge sind und nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre. Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Freudenstadt als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf (mind. 12 Monate) in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen.