Medienplanung 1
Medienplanung 1
Der Lausitz Science Park (LSP) gliedert sich in insgesamt fünf Teilprojekte, die technisch und funktional eng miteinander verbunden sind und in ihrer Gesamtheit ein zusammenhängendes Vorhaben bilden. Die ausgeschriebenen Planungsleistungen sind Bestandteil der übergeordneten Medienplanung für die Entwicklung und Erschließung des Lausitz Science Parks. Die Medienplanung wurde zur sachgerechten und mittelstandsfreundlichen Vergabe in zwei eigenständige Teile (Teil 1 und Teil 2) gegliedert. Die vorliegende Ausschreibung stellt dabei Teil 1 dar. Die Aufteilung des Gesamtumfangs in eigenständige Leistungsbereiche erfolgt unter Berücksichtigung des § 97 Abs. 4 GWB, wonach die Interessen des Mittelstandes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind. Durch die Aufteilung wird insbesondere mittelständischen Planungsbüros die Möglichkeit eröffnet, sich an den jeweiligen Vergabeverfahren zu beteiligen. Leistungsgegenstand der Medienplanung Teil 1 ist insbesondere die Planung des Wärmeversorgungsnetzes, des Kälteversorgungsnetzes sowie des Leitungsnetzes für technische Gase innerhalb des Entwicklungsgebiets des Lausitz Science Parks. Darüber hinaus umfasst der Leistungsgegenstand die Planung der Trinkwasser- und Abwassernetze einschließlich der Niederschlagswasserableitung. Die Beauftragung der Planungsleistung erfolgt gemäß Leistungsbeschreibung in den Leistungsstufen I bis IV pro Los. Leistungsstufe I: Leistungsphase 1-4 (Stufe 1 der Förderung) Leistungsstufe II: Leistungsphase 5-7 (Stufe 2 der Förderung) Leistungsstufe III: Leistungsphase 8 (Stufe 2 der Förderung) Leistungsstufe IV: Leistungsphase 9 (Stufe 2 der Förderung) Ein Angebot je Los ist nur für die Leistungsstufen I bis IV zusammen zulässig. Mit Zuschlagserteilung wird zunächst jeweils nur Leistungsstufe I beauftragt. Der AG behält sich vor, die weiteren Leistungsstufen optional zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf die Weiterbeauftragung der Leistungsstufen II-IV. Die Bieter erhalten für die Verfahrensteilnahme keine Aufwandsentschädigung.