Übernahme und Verwertung von stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP)
Übernahme & Verwertung von stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP)
Im Rahmen der Erfüllung seiner öffentlichen Entsorgungsaufgaben ist der BAWN u.a. für die ord-nungsgemäße und schadlose Verwertung der sog. stoffgleichen Nichtverpackungen zuständig. Diese fallen im Rahmen einer gemeinsamen Wertstofferfassung mittels der sog. gelben Tonne an. Das Sys-tem der gelben Tonne wird in Trägerschaft der Verpackungsrücknahmesysteme i.S.v. § 18 i.V.m. § 3 Abs. 16 Verpackungsgesetz (VerpackG) im gesamten Landkreis Nienburg (Weser) betrieben. Neben Leichtverpackungen (LVP) werden über die gelbe Tonne auch die stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) erfasst. Während für die weitere Verwertung des LVP die Verpackungsrücknahmesysteme zuständig sind, fällt die Verwertung des sNVP in die Zuständigkeit des BAWN in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Nur die Verwertung des auf sNVP entfallenden Anteils des gesamten erfassten Gemisches, derzeit festgelegt auf 23,70 % der Gesamtmasse des Sammelinhalts der gelben Tonne, ist Gegenstand der vorlieg Los 1 Leistungsgegenstand ist der „kommunale“ Anteil des Inhalts der Wertstofftonne, der nach den derzei-tigen Festlegungen ca. 23,70 % beträgt. Bei einem ungefähren Gesamtaufkommen von ca. 6.100 Mg/a (Sammelmasse 2022) beträgt der ausschreibungsgegenständliche Masseanteil ca. 1.440 Mg/a. Die tatsächlich während der Vertragslaufzeit anfallenden Mengen des Abfallgemisches werden jeweils hälftig auf die beiden ausgeschriebenen Lose verteilt (siehe unten Abschnitt 2.4.). Die Gesamtleistung wird gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB in zwei Teillose (je 720 Mg/a pro Los) aufgeteilt. Die tatsächlich anfallenden, in die Entsorgungsverantwortung des Auftraggebers fallenden Teilmengen des Abfallgemisches werden hälftig aufgeteilt und den beiden Losen zugeordnet. Die Losteilung findet statt, um eine kurzfristige Verfügbarkeit der entsprechenden Sortierkapazitäten zu gewährleisten und diesbezüglich den Wettbewerb zu fördern. Dessen ungeachtet kann sich jeder Bieter auch auf beide Lose bewerben. Eine „Loslimitierung“ im Sinne von § 30 Abs. 1 VgV besteht nicht. Los 2 Leistungsgegenstand ist der „kommunale“ Anteil des Inhalts der Wertstofftonne, der nach den derzei-tigen Festlegungen ca. 23,70 % beträgt. Bei einem ungefähren Gesamtaufkommen von ca. 6.100 Mg/a (Sammelmasse 2022) beträgt der ausschreibungsgegenständliche Masseanteil ca. 1.440 Mg/a. Die tatsächlich während der Vertragslaufzeit anfallenden Mengen des Abfallgemisches werden jeweils hälftig auf die beiden ausgeschriebenen Lose verteilt (siehe unten Abschnitt 2.4.). Die Gesamtleistung wird gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB in zwei Teillose (je 720 Mg/a pro Los) aufgeteilt. Die tatsächlich anfallenden, in die Entsorgungsverantwortung des Auftraggebers fallenden Teilmengen des Abfallgemisches werden hälftig aufgeteilt und den beiden Losen zugeordnet. Die Losteilung findet statt, um eine kurzfristige Verfügbarkeit der entsprechenden Sortierkapazitäten zu gewährleisten und diesbezüglich den Wettbewerb zu fördern. Dessen ungeachtet kann sich jeder Bieter auch auf beide Lose bewerben. Eine „Loslimitierung“ im Sinne von § 30 Abs. 1 VgV besteht nicht.
Los 1
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind nur die aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Verpackungsrücknahmesystemen in die Entsorgungszuständigkeit des Auftraggebers fallen-den Teilmengen des Sammelgemisches (ca. 23,70 %), die anteilig sowohl LVP als auch sNVP enthal-ten. Bei einem ungefähren Gesamtaufkommen von 6.100 Mg/a (Sammelmasse 2025: 6.110 Mg) be-trägt der ausschreibungsgegenständliche Masseanteil des BAWN ca. 1.440 Mg/a. Gleichmäßig und hälftig aufgeteilt auf die beiden Lose bedeutete dies ein geschätztes Aufkommen für jedes Los in Hö-he von gut 720 Mg/a. Diese – vergangenheitsbezogenen – Mengenangaben sind indes unverbindlich. Der Auftragnehmer hat den in die Entsorgungsverantwortung des Auftraggebers fallenden Mengenan-teil (ggf. anteilig für sein Los) auch dann vollständig zu übernehmen und zu verwerten, wenn dieser aufgrund veränderter Sammelmengen höher oder niedriger ist.
Los 2
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind nur die aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Verpackungsrücknahmesystemen in die Entsorgungszuständigkeit des Auftraggebers fallen-den Teilmengen des Sammelgemisches (ca. 23,70 %), die anteilig sowohl LVP als auch sNVP enthal-ten. Bei einem ungefähren Gesamtaufkommen von 6.100 Mg/a (Sammelmasse 2025: 6.110 Mg) be-trägt der ausschreibungsgegenständliche Masseanteil des BAWN ca. 1.440 Mg/a. Gleichmäßig und hälftig aufgeteilt auf die beiden Lose bedeutete dies ein geschätztes Aufkommen für jedes Los in Hö-he von gut 720 Mg/a. Diese – vergangenheitsbezogenen – Mengenangaben sind indes unverbindlich. Der Auftragnehmer hat den in die Entsorgungsverantwortung des Auftraggebers fallenden Mengenan-teil (ggf. anteilig für sein Los) auch dann vollständig zu übernehmen und zu verwerten, wenn dieser aufgrund veränderter Sammelmengen höher oder niedriger ist.