Rahmenvertrag für ärztliche Dienstleistungen im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen
Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Reisefähigkeit
Der Leistungsumfang für das o.g. Los 1 betrifft hauptsächlich die Prüfung der Reisefähigkeit bei einer durch ausreisepflichtige Person geltend gemachten Reiseunfähigkeit mittels eines qualifizierten Attestes gem. § 60a Abs. 2c AufenthG. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist die Einschätzung des Arztes oder der Ärztin maßgeblich, ob die geltend gemachte Reiseunfähigkeit zu-treffend ist und unter welchen Bedingungen diese ausgeräumt werden kann.
Ärztliche Begleitung von Rückführungsmaßnahmen auf dem See,-Luft und Landweg
In begründeten Fällen ist eine ärztliche Begleitung zum Flughafen, zu deutschen Außengrenzen und gegebenenfalls bis ins Heimatland der ausreisepflichtigen Ausländer erforderlich - ca. 150 Fälle im Jahr (Schätzgröße - keine verbindliche Abrufmenge). Auch Rückführungen auf dem See-weg sind vom Erfordernis betroffen. Die Begleitung der gesamten Rückführungsmaßnahme bis hin zum (erfolgreichen) Abschluss der Maßnahme ist bei Bedarf / unter Umständen erforderlich. In diesem Zusammenhang sind zu Beginn der Maßnahme alle Betroffenen im Hinblick auf die Vital-werte zu untersuchen und es ist ein sog. Fit-To-Fly (Flugreisetauglichkeitsbescheinigung) auszustellen.
Ausstellung von Hafttauglichkeitsbescheinigungen, um festzustellen, ob eine Person gesund-heitlich in der Lage ist, eine Inhaftierung anzutreten
Bei ausländerrechtlichen Ingewahrsamnahmen oder Inhaftierungen ist eine ärztliche Untersuchung notwendig. Ziel dieser Maßnahme ist die Verschriftlichung der Untersuchungsergebnisse und Ausstellung einer Hafttauglichkeitsbescheinigung.