D-LBO MiB - Wirbelsäulenstecker
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Eine losweise Vergabe wäre im vorliegenden Fall nicht umsetzbar. Um den Auftrag als Gesamtleistung vergeben zu können, müsste eine Ausnahme von der Pflicht zur Losaufteilung (Teil- und Fachlose) gem. § 10 Absatz 1 Satz 1 VSVgV i.V.m. § 97 Absatz 4 GWB bestehen. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 VSVgV i.V.m. § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Sinn und Zweck des Grundsatzes der Losvergabe ist es, die Chancen für eine erfolgreiche Teilnahme von kleinen und mittelständischen Unternehmen am Vergabeverfahren zu verbessern. Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz in zweierlei Hinsicht. Zum einen muss der Auftrag in mengenmäßiger und fachlicher Hinsicht überhaupt trenn- und teilbar sein. Erst wenn eine solche Teilbarkeit festgestellt ist, ist zu prüfen, ob die Gesamtvergabe durch wirtschaftliche oder technische Gründe zu rechtfertigen ist. Teilbarkeit wäre theoretisch gegeben, jedoch wäre eine Teilbarkeit weder wirtschaftlich noch technisch sinnvoll. Eine losweise Vergabe wäre vorliegend zwar insoweit denkbar, dass bspw. Teillose für die einzelnen Liefergegenstände gebildet werden könnten. Allerdings würde eine Aufteilung des auszuschreibenden Bedarfs in (Einzel-) Rahmenvereinbarungen bzw. entsprechende Teillose würde im vorliegenden Fall nicht nur eine marktunübliche Trennung des Auftrags in Einzelteile, sondern insbesondere eine unwirtschaftliche Zersplitterung der Auftragsvergabe bedeuten. Es ist davon auszugehen, dass ein größeres gebündeltes Auftragsvolumen in einer Rahmenvereinbarung zu insgesamt besseren Konditionen führen wird. Abgesehen davon, dass die Beschaffungsvorgänge ein jeder für sich koordiniert, abgewickelt und abgerechnet werden müssten, was zusätzliche Fehlerquellen erzeugen würde, brächte eine auf zahlreiche Lose aufgeteilte Vergabe zudem vom Auftraggeber kaum beherrschbare Verzögerungen bei der Auftragsausführung, insbesondere bei Lieferungen, die zum selben Zeitpunkt am selben Ort sein müssen, mit sich, die durch eine Gesamtvergabe an nur einen Auftragnehmer eher abzuwenden sind. Die Leistung wird daher als Gesamtleistung vergeben.