Neubau einer Kinder- und Jugendbegegnungsstätte Haus Europa des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Neubau ener Kinder- und Jugendbegegnungsstätte Haus Europa des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Zur Bewerbung auf die Teilnahme am Wettbewerb werden Architekt:innen als Generalplanende aufgefordert. Hierfür sind Eignungskriterien zu erfüllen (siehe 5.1.9). Ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend den Eignungskriterien zu hoch, wird die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen (§ 3 (Abs. 3) RPW). Zur Bewerbung ist ein Teilnahmebogen bereitgestellt, der vollständig ausgefüllt mit den darin geforderten Eigenerklärungen zu den Eignungskriterien und der Angabe zur geforderten Referenz einzureichen ist. Die Eignungskriterien des Teilnahmewettbewerbs sind zusätzlich zu der Bekanntmachung in einer beiliegenden Matrix und im Teilnahmebogen übersichtlich dargestellt. Ein/e Bewerber/ Bewerbergemeinschaft kann sich nur einmal bewerben. Bewirbt sich ein/e Bewerber / Bewerbergemeinschaft mehrfach, werden alle Bewerbungen des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft ausgeschlossen. Eine Mehrfachbewerbung ist auch eine Bewerbung unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros. Ein Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe kann sich nur an einer Bewerbung beteiligen, eine Mehrfachbeteiligung führt zum Ausschluss aller beteiligten Bewerbungen. Das Preisgericht gibt eine schriftliche Empfehlung für die weitere Bearbeitung. Der Auslober wird unter Würdigung der Empfehlungen mit der ersten Preisträger:in Verhandlungen aufnehmen. Sollten die Verhandlungen mit der ersten Preisträger:in aus wichtigen Gründen scheitern, wird der Auslober mit allen Preisträger:innen ein Verhandlungsverfahren nach VgV (Verordnung über Vergabe öffentlicher Aufträge) durchführen. Die Beauftragung wird an ein Architekturbüro als Generalplanende oder eine Bietergemeinschaft von Architekt:innen als Generalplanende erfolgen. Folgende Leistungen sollen gemäß ABau stufenweise beauftragt werden, sofern eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenen Leistungen gewährleistet ist, sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen und der Auftragnehmer ein wirtschaftliches Angebot einreicht: Objektplanung Gebäude und Innenräume (§§ 33 ff. HOAI) – Leistungsphase (LPH) 1 bis 2, optional LPH 3 bis 9; Objektplanung Freianlagen (§§ 38 ff. HOAI) – LPH 1 bis 2, optional LPH 3 bis 9; Fachplanung Tragwerksplanung (§§ 49 ff. HOAI) – LPH 1 bis 2, optional LPH 3 bis 6; Fachplanung Technische Ausrüstung (§§ 53 ff. HOAI) – LPH 1 bis 2, optional LPH 3 bis 9; Fachplanung Bauphysik (Anlage 1.2, HOAI); Leistungen des Brandschutzes in Verbindung mit den Vertragsanlagen der Spezifischen Leistungspflichten und Besonderen Leistungen aller Fachdisziplinen und der übergeordneten Generalplanung. Der Auftraggeber beabsichtigt mit Vertragsabschluss die Leistungsphasen 1 und 2 zu beauftragen. Die Beauftragung der jeweils nächsten Leistungsphase kann nur bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen. Leistungsphasen, die der Auftraggeber nicht mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie nur bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme abrufen wird. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Vertragsentwurf ist zur Information den Bekanntmachungs- und Wettbewerbsunterlagen beigelegt. Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen des Wettbewerbsteilnehmenden bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird (RPW 2013 § 8 Abs. 2). Voraussetzung für die Beauftragung und Umsetzung des jeweiligen Entwurfes ist, dass die Realisierung im Kostenrahmen möglich und die Finanzierung und Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens durch den Auftraggeber gesichert ist. Im Falle einer Nichtbeauftragung sind Aufwendungsersatz-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche ausgeschlossen. Architekt:innen und Landschaftsarchitekt:innen, die nicht Mitglied der Berliner Architektenkammer sind, werden gemäß § 6 Bau- und Architektenkammergesetz verpflichtet, sich bei Auftragserteilung im Verzeichnis auswärtiger Architekt:innen bzw. Landschaftsarchitekt:innen der Architektenkammer Berlin eintragen zu lassen. Die Baumaßnahme wird gemäß ABau – Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins – durchgeführt.