Anmietung von batterieelektrischen Triebzügen (BEMU)
Anmietung von batterieelektrischen Triebzügen
Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass der Auftrag mangels Wettbewerbs nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann. Zur Prüfung möglicher Wettbewerbsalternativen wurde vorab eine Markterkundung gemäß § 28 SektVO durchgeführt. Hierbei wurden sämtliche dem Auftraggeber bekannten und am Markt tätigen Vermietunternehmen für Schienenfahrzeuge kontaktiert. Im Ergebnis der Markterkundung hat ausschließlich ein Unternehmen erklärt, in der Lage zu sein, geeignete batterieelektrische Triebzüge (BEMU) im erforderlichen Umfang sowie innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bereitzustellen. Weitere geeignete Marktteilnehmer konnten nicht identifiziert werden. Zur Herstellung von Transparenz und Rechtssicherheit veröffentlicht der Auftraggeber gleichwohl eine freiwillige Ex ante Transparenzbekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB.