Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses für zwei Stellplätze
Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses für zwei Stellplätze
Die Planungsvergabe erfolgt gem. VgV 2016 über ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Der Bewerber, der auf Grundlage seines Angebotes die bestmögliche Lösung der Aufgabe erwarten lässt, erhält den Auftrag. Die ausgeschriebenen Generalplanungsleistungen für die genannte Baumaßnahme umfassen im Einzelnen beschriebene Grundleistungen, Besondere Leistungen sowie Beratungsleistungen des Generalplaners (siehe Anlagen 05 - 08 zur Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb). Gegenstand des Auftrages sind Generalplanerleistungen mit folgenden Leistungsbildern: Objektplanung Gebäude und Innenräume (LPH 1-9), Objektplanung Freianlagen (LPH 1-9), Tragwerksplanung (LPH 1-6), Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlagengruppe 1 bis 7) (LPH 1 - 9), Beratungsleistungen und Besondere Leistungen. Vom beauftragten Planer sind zunächst die LPH 1-3 zu erbringen. Optionale Leistungen: - LPH 4 - 9 Objektplanung Gebäude und Innenräume - LPH 4 - 9 Objektplanung Freianlagen - LPH 4 - 6 Fachplanung Tragwerksplanung - LPH 4 - 9 Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlagengruppe 1, 2 und 3 Fachteil Wasser, Wärme, Lüftung sowie Anlagengruppe 4 und 5 Fachteil Schwachstrom, Starkstrom) - Besondere Leistungen in allen Leistungsphasen vorstehend genannten Leistungsbilder. - Beratungsleistungen in allen Leistungsphasen der vorstehend genannter Leistungsbilder wie - Bauphysik/Wärmeschutznachweis - Erstellung des Brandschutzkonzeptes - Raumakustik und Schallschutznachweis - Bodengutachten - Ingenieurvermessung Der Neubau des Feuerwehrgerätehauses ist mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit bzw. Nachhaltigkeit zu realisieren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die weitere Vergabe ab LPH 4 stufenweise vorgesehen ist und vorbehalten bleibt. Ein Rechtsanspruch auf eine Weiterbeauftragung besteht nicht. Dies betrifft alle Leistungen, einschließlich die Besonderen und Beratungsleistungen. Sämtliche Vergabeunterlagen stehen interessierten Unternehmen nach den Maßgaben des § 41 VgV kostenlos zum Download über die Vergabeplattform zur Verfügung. Ein zusätzlicher Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand sowie ein Generalplanerzuschlag wird durch den Auftraggeber nicht gewährt und nicht vereinbart. Der Auftrag ist als eine kostenmäßig zu betrachtende Gesamtmaßnahme anzusehen. Bei späterer gemeinsamer Beauftragung von Objektplanungsleistungen und Fachplanungsleistungen erfolgt keine Anwendung des § 33 Abs. 2 HOAI, so dass keine erhöhten anrechenbaren Kosten bei der Honorarermittlung und Vergütung berücksichtigt werden. Im Zuge der Bedarfsermittlung aller Planungsleistungen werden im Vorfeld erforderliche Beratungsleistungen innerhalb des 20 Prozent Kontingents national freihändig vergeben. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des Auftraggebers.