Blindeninstitutsstiftung Würzburg – Neubau einer Wohn- und Förderstätte in Veitshöchheim – Fachplanung Tragwerksplanung
Blindeninstitutsstiftung Würzburg – Neubau einer Wohn- und Förderstätte in Veitshöchheim – Fachplanung Tragwerksplanung
Verfahrensgegenstand ist die Beauftragung der statischen Fachplanungsleistung für die Fachplanung Tragwerksplanung, nach HOAI 2021 Teil 4, Abschnitt 1 §§ 49 ff.: stufenweise Beauftragung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 | vorerst nur Stufen 1 + 2 mit LPH 1+2 und 3+4, einschl. zugehörige Besondere Leistungen | weitere Stufen gem. Vertragsmuster nach HAV-KOM Ingenieurvertrag – Tragswerksplanung ● Besondere Leistungen: Örtliche Bauüberwachung / Ingenieurtechnische Kontrolle – Bewehrungsabnahme | Vorgezogener Lastenplan | Nachweis Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile ● Die Beauftragung ist entsprechend der Bereitstellung der Finanz- und Fördermittel beabsichtigt. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung, sowie die Beauftragung mit weiteren Stufen oder Besonderen Leistungen, besteht nicht. ● Der Auftraggeber beabsichtigt, für das Bauvorhaben eine projektbezogene Bauexzedentenversicherung abzuschließen. An den Kosten der Versicherung haben sich die mit der Planung beauftragten wesentlichen Planungsbeteiligten zu beteiligen. Hierzu zählen insbesondere die Objektplanung (einschließlich Freianlagen), die Tragwerksplanung sowie die Technische Ausrüstung (HLS und ELT). Die Kostenverteilung erfolgt nach einem vom Auftraggeber festgelegten honoraranteiligen Verteilungsschlüssel und wird den Auftragnehmern vor Versicherungsabschluss mitgeteilt. ● Die wesentlichen Informationen können den Vergabeunterlagen Stufe 1 entnommen werden. Sämtliche vorliegenden Unterlagen erhalten die ausgewählten Teilnehmer mit Einladung in Stufe 2. ● Hinweis: Mit Inkrafttreten der neuen Fassung der HOAI 2021 zum 01.01.2021 ist die Bindung an Mindest- und Höchstsätze aufgehoben. Die Honorartafeln der HOAI 2021 weisen Orientierungswerte aus. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 7 HOAI ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI festgelegten Orientierungswerte vereinbart werden kann. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart.