Wartungsverträge PREVIER
Sprinkleranlage
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
BOS-Anlage
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Netzersatzanlage
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Elektrotechnische Anlagen
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Brandmeldeanlage
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.
Sprachalarmierungsanlage
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts PREVIER beabsichtigt die Auftraggeberin, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten technischen Anlagen jeweils an das Unternehmen zu vergeben, das die betreffende Anlage im Rahmen des Bauvorhabens errichtet hat: - Sprinkleranlage - Brandmeldeanlage - Sprachalarmierungsanlage - BOS-Anlage - Elektrotechnische Anlagen - Netzersatzanlage Die Vergabe erfolgt an die jeweiligen Errichterunternehmen der Anlagen. Die Beauftragung der jeweiligen Anlagenerrichter ist zwingend erforderlich, um die bestehenden Gewährleistungsansprüche aus den Errichtungsverträgen uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Nach den vertraglichen Regelungen sowie den hersteller- und anlagenspezifischen Vorgaben kann die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch Dritte zum Verlust oder zur Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen führen. Da sich die Anlagen noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinden und die uneingeschränkte Funktions- und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen gewährleistet werden muss, ist die Durchführung der Wartungsleistungen durch die jeweiligen Errichterunternehmen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen geboten. Die Vergabe dient der Sicherstellung der Gewährleistungsrechte der Auftraggeberin sowie dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlagen. Ein Wechsel des Wartungsunternehmens während der laufenden Gewährleistungsphase würde erhebliche Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs-, Mängel- und Wartungsverantwortlichkeiten begründen und könnte zum Verlust bestehender Gewährleistungsansprüche führen.