Rahmenvereinbarung Beschaffungsberatung und Vergabedienstleistungen für Fahrzeuge und Ausstattungen für den Katastrophenschutz des Landes Baden-Württemberg
Rahmenvereinbarung Beschaffungsberatung und Vergabedienstleistungen für Fahrzeuge und Ausstattungen für den Katastrophenschutz des Landes Baden-Württemberg
Der Auftraggeber sucht einen Dienstleister, der ihn bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Ausstattungen für den Katastrophenschutz unterstützt. Der Auftragnehmer muss insbesondere die folgenden vorwiegend technischen Leistungen erbringen, wobei die rechtliche Bewertung und Entscheidung beim Auftraggeber verbleibt: - Durchführung von Markterkundungen zu den zu beschaffenden Fahrzeugen und Ausstattungen für den Katastrophenschutz, insbesondere in Bezug auf den aktuellen Stand der Technik und die technischen Möglichkeiten - Erstellen von Leistungsbeschreibungen unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und der besonderen Bedarfe des Katastrophenschutzes - Erarbeiten von Vorschlägen für Eignungs- und Zuschlagskriterien, einschließlich technischer Bewertungskriterien - Bearbeiten von technischen Bewerber-/Bieterfragen - Bearbeiten von Rügen, insbesondere Erstellen von Rügeantwortschreiben - Auswertung von Teilnahmeanträgen bzw. Angeboten sowie Erarbeiten von Vergabevorschlägen zur Auftragsvergabe - Erstellen von Vorabinformationsschreiben - Erstellen von Vergabevermerken - Beratung in Nachprüfungsverfahren Darüber hinaus muss der Auftragnehmer den Auftraggeber optional auf jeweiligen Abruf nach dem jeweiligen Zuschlag im Beschaffungsprozess unterstützen und begleiten, zum Beispiel bei Baubesprechungen, Baumusterabnahmen, Güteprüfungen und Abnahmen und ggf. auch in Bezug auf die Gewährleistungsphase nach Abnahme. Rechtsberatungsleistungen sind vom Auftrag nicht umfasst. Die Leistungen werden in Form einer Rahmenvereinbarung ausgeschrieben. Die konkret zu erbringenden Leistungen sowie deren Fristen legt der Auftraggeber individuell in jedem Einzelauftrag fest. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung. Ein Anspruch auf Weiterbeauftragung besteht nicht. Art und Umfang der Einzelbeauftragung kann je Einzelprojekt variieren. Dem Auftraggeber steht für jeden aufgrund der Rahmenvereinbarung erteilten Einzelauftrag ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht zu. Der Auftraggeber behält sich vor, etwaige weitere besondere Leistungen zu beauftragen. Die Rahmenvereinbarung hat in Bezug auf die nicht-optionalen Leistungen gemäß § 21 Abs. 6 VgV eine Höchstlaufzeit von vier Jahren ab Beginn der Leistungen. Soweit der Auftraggeber die optionalen Leistungen abruft, gelten die Konditionen der Rahmenvereinbarung für die bis zum Erreichen der maximalen Laufzeit erteilten Einzelaufträge bis zu deren abschließender Bearbeitung durch den Auftragnehmer auch nach Beendigung dieser Rahmenvereinbarung fort. Die Höchstmenge der im Rahmen der Rahmenvereinbarung erwarteten Leistungen beläuft sich auf bis zu insgesamt 500 Fahrzeuge und Ausstattungen, die der Auftraggeber bei jedem Einzelauftrag im Rahmen von Einzelaufträgen gebündelt abrufen kann.