Generalsanierung Verbandsschule Dorfprozelten-StadtprozeltenFachplanung Technische Ausrüstung HLS
Generalsanierung Verbandsschule Dorfprozelten-StadtprozeltenFachplanung Technische Ausrüstung HLS
Verfahrensgegenstand ist die Beauftragung Fachplanung Technische Ausrüstung ELT, LPH 1-3 + 5-9 nach HOAI 2021 Teil 4, Abschnitt 2 §§ 53 ff. für die Anlagengruppen nach § 53 HOAI ALG 1 + 2 + 3 ● stufenweise Beauftragung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9, Der AG geht davon aus, dass LPH 4 nur in ALG 1 erforderlich werden wird. ● vorerst nur Stufen 1+2 mit LPH 1 – 4, einschl. zugehörige Besondere Leistungen ● weitere Stufen gem. Vertragsmuster nach HAV-KOM Ingenieurvertrag – Technische Ausrüstung ● Besondere Leistungen: Bestandsaufnahme der vorhandenen Anlagen und Anlagenteile | Beratung des Auftraggebers sowie Mitwirkung beim Förderverfahren (nach FAG / Stufe 2) | Beratung des Auftraggebers sowie Mitwirkung und Zuarbeit bei der Erstellung des Verwendungsnachweises (nach FAG / Stufe 4). ● Die Zielfindungsphase nach BGB abgeschlossen. ● Die Bauausführung erfolgt in einem Zug bei laufendem Schulbetrieb. Der durchgehende Schulbetrieb muss während der gesamten Bauphase berücksichtigt werden und gewährleistet sein (Ausnahme: Bayr. Ferien). ● Die Beauftragung ist entsprechend der Bereitstellung der Finanz- und Fördermittel beabsichtigt. Ein Rechts-anspruch auf die Beauftragung, sowie die Beauftragung mit weiteren Stufen oder Besonderen Leistungen, besteht nicht. ● Die wesentlichen Informationen können den Vergabeunterlagen Stufe 1 entnommen werden. Alle vorhandenen Unterlagen werden den ausgewählten Bietern erst mit Einladung in Stufe 2 zur Verfügung gestellt. ● Hinweis: Mit Inkrafttreten der neuen Fassung der HOAI 2021 zum 01.01.2021 ist die Bindung an Mindest- und Höchstsätze aufgehoben. Die Honorartafeln der HOAI 2021 weisen Orientierungswerte aus. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 7 HOAI ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI festgelegten Orientierungswerte vereinbart werden kann. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart