Neubau Außenstelle Technische Hochschule, Am Residenzplatz, Neumarkt i.d.OPf. - Trockenbauarbeiten
Neubau Außenstelle Technische Hochschule, Am Residenzplatz, Neumarkt i.d.OPf. - Trockenbauarbeiten
VOR ÄNDERUNG: Trockenbau: Ca. 1.200 m² Trockenbauwände, Vorsatzschalen Ca. 1.560 m² AHD mit HWL-Platten Ca. 100 m² Streckmetalldecken Ca. 2.250 m² Deckendämmung Tiefgarage mit HWL-Platten NACH ÄNDERUNG: Mehrmengen infolge geänderter und erweiterter Medientrassen (Elektro- und Medientechnik); Anpassungen von Deckenbekleidungen in Tiefgarage und Technikbereichen; zusätzliche Verkleidungen von Installationen, auch unter Berücksichtigung brandschutztechnischer Anforderungen; abschnittsweise Rückbau- und Wiederherstellungsarbeiten bereits ausgeführter Leistungen; zusätzliche Gerüststellungen infolge geänderter Bauabläufe und Ausführungsreihenfolgen. Falls es sich bei den Nachträgen nicht bereits um eine nach § 132 Abs. 1 GWB unwesentliche Änderung handelt, ist die Auftragsvergabe gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB zulässig. Demnach ist, unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB, die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann (Buchst. a) und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre (Buchst. b). Ein Wechsel des AN für die anfallenden Leistungen kann aus technischen (insbesondere Gewährleistung und Bauablauf) Gründen nicht erfolgen und wäre für den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten und erheblichen Zusatzkosten verbunden. (Nachtragsart: Massenmehrung gemäß, §2 Abs.3 VOB/B). Aus Sicht des Auftraggebers sind die Auftragsänderungen erforderlich, da der erreichte Baufortschritt eine Neuausschreibung bzw. einen Wechsel des Auftragnehmers nicht oder nur mit erheblichen Mehrkosten sowie bautechnischen und terminlichen Risiken zulässt. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde insbesondere zu erheblichen Störungen des Bauablaufs führen. Aus wirtschaftlicher Sicht wären Behinderungen nachfolgender Gewerke sowie Verzögerungen im Bauablauf mit entsprechenden Mehrkosten zu erwarten. Auch aus technischen Gründen, insbesondere aufgrund der bestehenden Schnittstellen zu Leistungen der Technischen Gebäudeausrüstung sowie brandschutztechnischer Anforderungen, wäre eine klare Abgrenzung von Leistungen und Gewährleistungen nicht mehr möglich. Die Änderungen wurden durch nachträgliche Anforderungen des Bauherrn bzw. Nutzers sowie durch erst im Zuge der Bauausführung konkretisierte Leitungsführungen erforderlich und waren zum Zeitpunkt der ursprünglichen Ausschreibung nicht vorhersehbar. Da sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändern wird und weiterhin ausschließlich Trockenbauleistungen Gegenstand der Ausführung sind, wird die Voraussetzung für eine zulässige Auftragsänderung als gegeben angesehen.